BRSG setzt einen neuen Rahmen

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde im Bundes­tag beschlossen und nach Zustimmung des Bundesrates am 23. August veröffentlicht. Es trat zum 1. Januar 2018 in Kraft. Zur Umsetzung hat das BMF Anfang Oktober den Entwurf eines BMF-Schreibens zur bAV in die öffentliche Anhörung gegeben.

Damit nimmt die künftige Neuausrichtung der bAV in Deutschland Gestalt an. Das neue Konzept basiert im Wesentlichen auf zwei Eckpfeilern:

dem Sozialpartnermodell, mit dem auf tarif­vertraglicher Ebene die echte Beitragszusage eingeführt wird, einem steuerlichen Förderkonzept, mit dem insbesondere bei Geringverdienern und in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die Verbreitung der bAV angeregt werden soll, kombiniert mit Erleichterungen bei Be­dürftigkeit im Alter.

Es gibt zudem Verbesserungen bei den bisherigen fünf Durchführungswegen – einschließlich der reinen Beitragszusage in den Wegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds im Rahmen des Sozialpartnermodells.

Per 1.1.2022 folgt nun ein wesentlicher zweiter Teil, indem der Arbeitgeber schon für vor 2019 geschlossene Zusagen bzw. Gehaltsumwandlungen den 15-%-igen Zuschuss (bzw. SV-Ersparnishöhe) zu leisten hat. Dies kann auch durch Kürzung des vorherigen und gleichbleibenden Betrages erfolgen. Die Umsetzung ist vielfach komplex, weil viele Anbieter den vor vielen Jahren offerierten Tarif oder gar keine „Aufstockung“ mehr offerieren. Erschwert ist dies übrigens auch durch die Herabsetzung des Garantiezinses von derzeit noch 0,9 % auf 0,25 % für kapitalgedeckte Altersvorsorgeverträge ab 2022.

Arbeitgeberzuschüsse (AG) und steuerliche Förderung

Um Geringverdiener mit maximal 2.200 Euro Brutto­einkommen pro Monat stärker zu unterstützen, wird eine Förderung für Arbeitgeberzuschüsse eingeführt und zugleich ein Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter. Zusätzlich wird noch ein verpflichtender Ar­beitgeberzuschuss auf die Entgeltumwandlung ein­geführt (sog. § 100 EstG-Förderung im ersten Arbeitsverhältnis. Der jährliche geförderte AG-Beitrag
muss nun mindestens 240 Euro und kann maximal 960 Euro betragen.

Zum Förderkonzept: Der steuerfreie Höchstbe­trag der Entgeltumwandlung (alle Durchführungswe­ge) wird von 4,0 auf 8,0 Prozent der Beitragsbemes­sungsgrenze (BBG) der Rentenversicherung (West) angehoben; der sozialversicherungsfreie Höchstbe­trag bleibt bei 4,0 Prozent (siehe Kapitel VI).

Für die Auszahlung betrieblicher Riester-Renten entfällt ab 2018 die Sozialversicherungspflicht (dies galt schon immer bei privaten Riester-Renten). In der Ansparphase wurde die Grundzulage von 154 auf 175 Euro pro Jahr angehoben.

Sozialpartnermodell

Arbeitgeber sollen in Zukunft die Möglichkeit haben, die bAV ohne eigene Subsidiärhaftung anzubieten. Diese reine Beitragszusage, bei der die Verpflichtung des Arbeitgebers allein in der Beitragszahlung be­steht („pay and forget“), ist allerdings nur möglich, sofern ihr eine tarifvertragliche Regelung zugrunde liegt. Zudem muss dies über einen externen Ver­sorgungsträger (Pensionskasse, Direktversicherung oder Pensionsfonds) umgesetzt werden.

Dabei werden auch nichttarifgebundene Firmen zugelassen (durch Bezugnahme auf Branchen-bAV-Tarifverträge). Die Sozialpartner dürfen Mo­delle der automatischen Entgeltumwandlung re­geln (Opting-out). Die Insolvenzsicherungspflicht gemäß § 7 BetrAVG entfällt für die reine Beitrags­zusage. Unmittelbare Pensionszusagen (Direktzusa­gen) und die Unterstützungskassen profitieren von dieser Neuregelung nicht. Die Haftung und Insol­venzpflicht bleiben dort unverändert. Gesamtmetall (siehe obige Grafik). Garantien wür­den bei Niedrigzins in eine Abwärtsspirale führen, mit der keinem Arbeitnehmer gedient sei und bei der Arbeitgeber in Gefahr liefen, aus der Firma Geld nachzuschießen.

Schwerpunkt Geringverdiener

Um Geringverdiener mit maximal 2.200 Euro Brutto­einkommen nachhaltig für eine bAV zu interessieren, die ihnen auch bei Altersarmut nicht weggenommen werden kann, sieht das BRSG zwei maßgebliche För­derungen vor.

Erstens: Zahlt der Arbeitgeber ab 2018 für zu­sätzliche Altersvorsorge (über das hinaus, was er womöglich bis einschließlich 2016 schon getan hat) mindestens 240 Euro ein (Höchstbeitrag: 480 Euro pro Jahr), so kann er 30 Prozent (höchstens 144 Euro) von der Lohnsteuerlast einbehalten (siehe Ka­pitel VI).

Zweitens: Bei der Grundsicherung im Alter wird ein Freibetrag eingeführt. Betriebsrentner können dann ab 2018 von ihren Altersvorsorge-Leistungen rund 205 Euro monatlich behalten (siehe Kapitel VI).

Riester-bAV

Ganz neue Chancen bekommt die Riester-bAV. Bei dieser Form wird die bisherige Doppelverbeitragung ab 2018 abgeschafft. Das heißt: Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die bisherige SV-Pflicht. Zudem steigt für Riester- Sparer ab dem Jahr 2018 in der Ansparphase die Grundzulage von 154 auf 175 Euro pro Jahr. Bei ent­sprechender Gestaltung (Kollektivtarif, Arbeitgeber- Zuschuss, Riester-bAV) kann sich das Potenzial für Arbeitnehmer deutlich verbessern.

Kleine und mittlere Unternehmen sollten eingebunden werden

Zur Durchführung der reinen Beitragszusage kön­nen die Tarifparteien gemeinsame Einrichtungen (nach § 4 TVG) nutzen oder errichten. Sie können sich auch externer Versorgungsträger bedienen, müssen dann aber auch im Aufsichtsrat der Ver­sorgungseinrichtung vertreten sein oder durch die Vertretung in spezifischen Gremien hinreichend Einfluss nehmen.

Nichttarifgebundene Unternehmen und Arbeit­nehmer können – das Einverständnis der Versor­gungseinrichtung vorausgesetzt – die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelungen vereinba­ren und sich somit ebenfalls den entsprechenden Versorgungswerken anschließen.

Ob das zu identischen Bedingungen passiert wie für tarifgebundene Firmen, wird sich zeigen. Die nachträglich ins Gesetz eingefügte Soll-Vor­schrift lautet: „Die mit der Beitragszusage neu ent­stehenden Versorgungseinrichtungen sollen nicht­tarifgebundenen Arbeitgebern den Zugang nicht verwehren oder sachlich unbegründete Vorhaben machen.
(Quelle : Dossier Versicherungsjournal 23.11.2017)